Satzung des Tennisklubs Bietigheim, Stand 2012

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.) Der Verein trägt den Namen „Tennisklub Bietigheim e.V.“
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen.
3.) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Platzanlagen
Das gesamte Grundstück, auf dem die Tennisanlage des TK Bietigheim e.V. errichtet ist, steht im Eigentum der Stadt Bietigheim-Bissingen und ist über einen Erbbaupachtvertrag und einen Pachtvertrag dem Tennisklub Bietigheim e.V. übertragen. Die baulichen Anlagen sind Eigentum des Tennisklubs Bietigheim e.V.

§ 3 Vereinszweck
1.) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund und im Württembergischen Tennisbund
1.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Tennisbundes.
2.) Er selbst und seine Mitglieder anerkennen die Satzung, die Rechtsprechung und die Ordnungen (Rechtsprechung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergl.) des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Tennisbundes.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1.) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ordentliche und Ehrenmitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder des Vereins.
3.) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
2.) Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Bewerber etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
3.) Durch die Beitrittserklärung zum Verein anerkennen die Mitglieder die Vereinssatzung und die durch den erweiterten Vorstand für den Spielbetrieb festgelegte Spielordnung und verpflichten sich zur Ersatzleistung für jeden Schaden, der dem Verein durch eine Nichterfüllung der Satzung oder der Spielordnung entsteht.
4.) Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. Von der Zahlung eines Beitrags sind sie befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
3.) Die Streichung eines Mitglieds kann der erweiterte Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Streichung unberührt. Gegen den Beschluss der Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.
4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes vom Verein erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstands, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausgeschlossene hat das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung.
C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge
1.) Der Mitgliedsbeitrag wird durch den erweiterten Vorstand des Vereins festgesetzt und bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
2.) Der Beitrag ist bis 30. April eines Jahres entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Für Mitglieder, welche keine Abbuchungsermächtigung erteilten, wird für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand ein Betrag von jährlich 10,- Euro erhoben.
3.) Ein Teil des Mitgliedsbeitrags kann durch eine Arbeitsleistung erbracht werden. Diese muss in ihrem Wesen geeignet sein, dem Verein Ausgaben zu ersparen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Jedes Ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr erreicht hat, ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und besitzt das passive Wahlrecht.
2.) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
3.) Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
4.) Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, auf der Anlage des Vereins zu spielen.
5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet sein könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

D. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung,
d) der Beirat.

§ 11 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Mitgliedern, und zwar aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeisterin.
2.) Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen.
3.) Der Vorstand hat die Möglichkeit, zur Unterstützung und weiteren Mitarbeit im Vorstand Personen ohne Stimmrecht in den Vorstand zu berufen.

§ 12 Die besonderen Aufgabenkreise der einzelnen Vorstandsmitglieder
1.) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vor-sitzende und der/die Schatzmeister/ in sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder vertritt einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2.) Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstands und die Mitgliederversammlungen. Er/sie führt den Verein und besorgt die Geschäfte, soweit diese nicht dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3.) Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden/die Vorsitzende intern im Verhinderungsfall. Für die Dauer der Stellvertretung hat er/sie alle Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden.
4.) Der/die Schatzmeister/in führt das Mitgliederverzeichnis und die Kassengeschäfte. Er/sie hat einmal jährlich dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, der von zwei Kassenprüfern/innen, die vom erweiterten Vorstand bestellt werden, bestätigt werden muss.

§ 13 Der erweiterte Vorstand
1.) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem/der Schriftführer/in – er/sie ist gleichzeitig Pressewart/in,
c) dem/der Sportwart/in und seinem/seiner Stellvertreter/in,
d) dem/der Jugendsportwart/in und seinem/seiner Stellvertreter/in,
e) dem/der Jugendbetreuer/in,
f) dem/der Breitensportwart/in,
g) dem/der Anlagenwart/in,
h) dem/der Veranstaltungswart/in,
i) dem/der Jugendsprecher/in.
2.) Der erweiterte Vorstand wird – mit Ausnahme des/der Jugendsprecher/in, welcher/ welche von der Jugendversammlung gewählt wird – von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl, die schriftlich, geheim und für jedes zu wählende Mitglied des erweiterten Vorstands besonders oder auf Antrag in der Mitgliederversammlung durch Zuruf erfolgt, entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
3.) Tritt im Laufe eines Jahres ein Mitglied des erweiterten Vorstands von seinem Amt zurück, so wählt der erweiterte Vorstand dessen Nachfolger, mit Ausnahme des Vorstands, der stets von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
4.) Der erweiterte Vorstand besorgt neben der Festsetzung des Mitgliedsbeitrags die laufenden, nicht der Mitgliederversammlung vor-behaltenen Angelegenheiten und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
5.) Der erweiterte Vorstand fasst den erforderlichen Aufgabenverteilungsplan mit Stimmenmehrheit.

§ 14 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, spätestens bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres statt.
2.) Sie beschließt über
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) die Neuwahl des Vorstandes,
c) die Neuwahl des erweiterten Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Anträge der Mitglieder.
3.) Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
4.) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim/bei der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
5.) Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.
6.) Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7.) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer/in ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll muss enthalten:
a) Angaben über Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
b) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
c) das Ergebnis der Wahlen mit Angabe der Stimmenverhältnisse,
d) den Inhalt aller sonstigen wichtigen Beschlüsse mit Bezeichnung der Antragsteller.
Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem/der Vorsitzenden, wenn er/sie es für notwendig hält, jederzeit einberufen werden.
2.) Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.
3.) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

§ 16 Beirat
1.) Der Beirat hat im Regelfall aus zumindest drei Mitgliedern zu bestehen.
2.) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
.a) Beratung des Vorstands in allen der Verein betreffenden Fragen.
b) Alle weiteren nach dieser Satzung oder aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ihm zugewiesenen Aufgaben.
3) Ein Recht auf Information durch den Vorstand oder auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins hat der Beirat nur insoweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Der Beirat ist nicht berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, der Vorstand kann dies aber zulassen.
4) Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt übernehmen.
5) Der Beirat soll zumindest zwei mal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der für die Einberufung der Beiratssitzungen verantwortlich ist. Der Beirat ist auf das Verlangen eines Beiratsmitglieds einzuberufen.
6) Der Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats. Der Beirat lädt bei Bedarf die Vorstandsmitglieder rechtzeitig zu den Beiratssitzungen ein.
7) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von allen Beiratsmitgliedern zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Aufgabenkreise des erweiterten Vorstands
1.) Der/die Schriftführer/in besorgt den Schriftverkehr und die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen und führt das Protokoll über die Sitzungen des erweiterten Vorstands und die Mitgliederversammlungen.
2.) Der/die Sportwart/in, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in, überwacht den gesamten Spielbetrieb auf den Außenplätzen, die Einhaltung der Spielordnung und die Einteilung der Spielfelder.
3.) Der/die Jugendsportwart/in, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in, widmet sich in Verbindung mit dem Sportwart der Jugendausbildung im Tennissport.
4.) Der/die Jugendbetreuer/in widmet sich den außersportlichen Aktivitäten und dem Freizeitsport der Jugendlichen.
5.) Der/die Breitensportwart/in organisiert die allgemein-sportlichen Aktivitäten im Verein außerhalb des Tennis-Turnier-Sports.
6.) Der/die Anlagenwart/in sorgt für die Instandhaltung der gesamten Anlagen und ist für Neu- und Ausbauten zuständig.
7.) Der/die Veranstaltungswart/in organisiert die geselligen Veranstaltungen des Tennisklubs. Er/sie arbeitet im Team zusammen mit dem/der Breitensportwart/in.

§ 18 Spielplätze, Tennishalle und Klubhaus
Die zur Unterhaltung der gesamten Anlage erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Gebühren und Umlagen aufgebracht.

§ 19 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung des Vorstands bedarf. Für die Jugendkasse ist der/die Jugendsportwart/in zuständig.

§ 20 Auflösung, Liquidation
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2.) Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, ist sechs Wochen später wiederholt eine Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
3.) Die Versammlung beschließt auch über die Liquidation des Vereins. Bei Auflösung ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.