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Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.) Der Verein trägt den Namen „Tennisklub Bietigheim
e.V.“
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen.
3.) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Platzanlagen
Das gesamte Grundstück, auf dem die Tennisanlage des
TK Bietigheim e.V. errichtet ist, steht im Eigentum der Stadt
Bietigheim-Bissingen und ist über einen Erbbaupachtvertrag
und einen Pachtvertrag dem Tennisklub Bietigheim e.V. übertragen.
Die baulichen Anlagen sind Eigentum des Tennisklubs Bietigheim
e.V.
§ 3 Vereinszweck
1.) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung
des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft im Württembergischen
Landessportbund und im Württembergischen Tennisbund
1.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes
und des Württembergischen Tennisbundes.
2.) Er selbst und seine Mitglieder anerkennen die Satzung,
die Rechtsprechung und die Ordnungen (Rechtsprechung, Spielordnung,
Disziplinarordnung und dergl.) des Württembergischen
Landessportbundes und des Württembergischen Tennisbundes.
B. Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1.) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ordentliche
und Ehrenmitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder
des Vereins.
3.) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
2.) Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand des Vereins
zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, das Geburtsdatum
und die Anschrift des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige
bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Bewerber etwaige Ablehnungsgründe
bekannt zu geben.
3.) Durch die Beitrittserklärung zum Verein anerkennen
die Mitglieder die Vereinssatzung und die durch den erweiterten
Vorstand für den Spielbetrieb festgelegte Spielordnung
und verpflichten sich zur Ersatzleistung für jeden Schaden,
der dem Verein durch eine Nichterfüllung der Satzung
oder der Spielordnung entsteht.
4.) Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die
aktiven Mitglieder. Von der Zahlung eines Beitrags sind sie
befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch
Ausschluss.
2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige
an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
möglich.
3.) Die Streichung eines Mitglieds kann der erweiterte Vorstand
vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig
gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Streichung
unberührt. Gegen den Beschluss der Streichung ist kein
vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.
4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes vom Verein erfolgt durch
Beschluss des erweiterten Vorstands, wenn hierzu ein wichtiger
Grund vorliegt. Der Ausgeschlossene hat das Recht der Beschwerde
an die Mitgliederversammlung.
C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge
1.) Der Mitgliedsbeitrag wird durch den erweiterten Vorstand
des Vereins festgesetzt und bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
2.) Der Beitrag ist bis 30. April eines Jahres entrichten.
Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren
eingezogen. Für Mitglieder, welche keine Abbuchungsermächtigung
erteilten, wird für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand
ein Betrag von jährlich 10,- Euro erhoben.
3.) Ein Teil des Mitgliedsbeitrags kann durch eine Arbeitsleistung
erbracht werden. Diese muss in ihrem Wesen geeignet sein,
dem Verein Ausgaben zu ersparen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1.) Jedes Ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr
erreicht hat, ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts
in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und besitzt das
passive Wahlrecht.
2.) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
3.) Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
4.) Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, auf der Anlage
des Vereins zu spielen.
5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet
sein könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung
und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel
ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.
D. Die Vertretung
und Verwaltung des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung,
d) der Beirat.
§ 11 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Mitgliedern,
und zwar aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeisterin.
2.) Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne
für sein Amt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen.
3.) Der Vorstand hat die Möglichkeit, zur Unterstützung
und weiteren Mitarbeit im Vorstand Personen ohne Stimmrecht
in den Vorstand zu berufen.
§ 12 Die besonderen Aufgabenkreise
der einzelnen Vorstandsmitglieder
1.) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vor-sitzende
und der/die Schatzmeister/ in sind Vorstand im Sinne des §
26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder vertritt einzeln
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2.) Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
erweiterten Vorstands und die Mitgliederversammlungen. Er/sie
führt den Verein und besorgt die Geschäfte, soweit
diese nicht dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
3.) Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden/die
Vorsitzende intern im Verhinderungsfall. Für die Dauer
der Stellvertretung hat er/sie alle Rechte und Pflichten des/der
Vorsitzenden.
4.) Der/die Schatzmeister/in führt das Mitgliederverzeichnis
und die Kassengeschäfte. Er/sie hat einmal jährlich
dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten, der von zwei Kassenprüfern/innen,
die vom erweiterten Vorstand bestellt werden, bestätigt
werden muss.
§ 13 Der erweiterte Vorstand
1.) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem/der Schriftführer/in – er/sie ist gleichzeitig
Pressewart/in,
c) dem/der Sportwart/in und seinem/seiner Stellvertreter/in,
d) dem/der Jugendsportwart/in und seinem/seiner Stellvertreter/in,
e) dem/der Jugendbetreuer/in,
f) dem/der Breitensportwart/in,
g) dem/der Anlagenwart/in,
h) dem/der Veranstaltungswart/in,
i) dem/der Jugendsprecher/in.
2.) Der erweiterte Vorstand wird – mit Ausnahme des/der
Jugendsprecher/in, welcher/ welche von der Jugendversammlung
gewählt wird – von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl, die
schriftlich, geheim und für jedes zu wählende Mitglied
des erweiterten Vorstands besonders oder auf Antrag in der
Mitgliederversammlung durch Zuruf erfolgt, entscheidet einfache
Stimmenmehrheit.
3.) Tritt im Laufe eines Jahres ein Mitglied des erweiterten
Vorstands von seinem Amt zurück, so wählt der erweiterte
Vorstand dessen Nachfolger, mit Ausnahme des Vorstands, der
stets von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
4.) Der erweiterte Vorstand besorgt neben der Festsetzung
des Mitgliedsbeitrags die laufenden, nicht der Mitgliederversammlung
vor-behaltenen Angelegenheiten und fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit.
5.) Der erweiterte Vorstand fasst den erforderlichen Aufgabenverteilungsplan
mit Stimmenmehrheit.
§ 14 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
mindestens einmal, spätestens bis zum 31. März des
auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres statt.
2.) Sie beschließt über
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) die Neuwahl des Vorstandes,
c) die Neuwahl des erweiterten Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Anträge der Mitglieder.
3.) Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vorher schriftlich
bekannt zu geben.
4.) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen
mindestens drei Tage vor der Versammlung beim/bei der Vorsitzenden
schriftlich eingereicht werden.
5.) Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn mindestens
20 Mitglieder anwesend sind.
6.) Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes
vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von drei
Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7.) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist vom/von der Schriftführer/in ein Protokoll zu erstellen.
Das Protokoll muss enthalten:
a) Angaben über Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
b) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
c) das Ergebnis der Wahlen mit Angabe der Stimmenverhältnisse,
d) den Inhalt aller sonstigen wichtigen Beschlüsse mit
Bezeichnung der Antragsteller.
Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in
zu unterzeichnen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
von dem/der Vorsitzenden, wenn er/sie es für notwendig
hält, jederzeit einberufen werden.
2.) Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder
einen entsprechenden Antrag stellt.
3.) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die
Mitgliederversammlung.
§ 16 Beirat
1.) Der Beirat hat im Regelfall aus zumindest drei Mitgliedern
zu bestehen.
2.) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
.a) Beratung des Vorstands in allen der Verein betreffenden
Fragen.
b) Alle weiteren nach dieser Satzung oder aufgrund eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung ihm zugewiesenen Aufgaben.
3) Ein Recht auf Information durch den Vorstand oder auf Einsicht
in die Geschäftsunterlagen des Vereins hat der Beirat
nur insoweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig
ist. Der Beirat ist nicht berechtigt, an Vorstandssitzungen
teilzunehmen, der Vorstand kann dies aber zulassen.
4) Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind
zulässig. Die Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt,
bis ihre Nachfolger das Amt übernehmen.
5) Der Beirat soll zumindest zwei mal jährlich zu einer
Sitzung zusammenkommen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden, der für die Einberufung der Beiratssitzungen
verantwortlich ist. Der Beirat ist auf das Verlangen eines
Beiratsmitglieds einzuberufen.
6) Der Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats.
Der Beirat lädt bei Bedarf die Vorstandsmitglieder rechtzeitig
zu den Beiratssitzungen ein.
7) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Die
Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren. Das Protokoll
ist von allen Beiratsmitgliedern zu unterzeichnen.
E. Sonstige
Bestimmungen
§ 17 Aufgabenkreise des erweiterten
Vorstands
1.) Der/die Schriftführer/in besorgt den Schriftverkehr
und die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen und
führt das Protokoll über die Sitzungen des erweiterten
Vorstands und die Mitgliederversammlungen.
2.) Der/die Sportwart/in, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in,
überwacht den gesamten Spielbetrieb auf den Außenplätzen,
die Einhaltung der Spielordnung und die Einteilung der Spielfelder.
3.) Der/die Jugendsportwart/in, im Verhinderungsfall sein/e
Stellvertreter/in, widmet sich in Verbindung mit dem Sportwart
der Jugendausbildung im Tennissport.
4.) Der/die Jugendbetreuer/in widmet sich den außersportlichen
Aktivitäten und dem Freizeitsport der Jugendlichen.
5.) Der/die Breitensportwart/in organisiert die allgemein-sportlichen
Aktivitäten im Verein außerhalb des Tennis-Turnier-Sports.
6.) Der/die Anlagenwart/in sorgt für die Instandhaltung
der gesamten Anlagen und ist für Neu- und Ausbauten zuständig.
7.) Der/die Veranstaltungswart/in organisiert die geselligen
Veranstaltungen des Tennisklubs. Er/sie arbeitet im Team zusammen
mit dem/der Breitensportwart/in.
§ 18 Spielplätze, Tennishalle
und Klubhaus
Die zur Unterhaltung der gesamten Anlage erforderlichen Mittel
werden durch Beiträge, Gebühren und Umlagen aufgebracht.
§ 19 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die
Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß
einer von der Jugendversammlung beschlossenen Jugendordnung
tätig, welche der Zustimmung des Vorstands bedarf. Für
die Jugendkasse ist der/die Jugendsportwart/in zuständig.
§ 20 Auflösung, Liquidation
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
2.) Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, ist sechs Wochen
später wiederholt eine Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig
einzuberufen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder die Auflösung beschließen.
3.) Die Versammlung beschließt auch über die Liquidation
des Vereins. Bei Auflösung ist das Vermögen des
Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
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